Pfullendorf 1220

Die Urkunde der Stadtrechtsverleihung an Pfullendorf durch den Stauferkönig Friedrich II.

Die Stauferzeit war nicht nur die Zeit des Burgenbaus, der Ritter, des Minnesangs und der Kreuzzüge. Auch ein Großteil der deutschen Städte wurde damals gegründet. Die Stauferstadt Pfullendorf, die rund fünfundzwanzig Kilometer nördlich des Bodensees im Linzgau liegt, gehört zu den wenigen Städten, deren Stadterhebungsurkunde im Original erhalten ist. Das fast achthundert Jahre alte Pergament liegt heute im Generallandesarchiv Karlsruhe.


VON PETER KOBLANK (2016)

Friedrich II. - Gründer der Stadt Pfullendorf von Peter Klink. Die überlebensgroße Skulptur aus Schmiedestahl wurde am 3. Juni 2006 in Pfullendorf auf dem Platz vor dem Heimat- und Handwerkermuseum in der Metzgergasse eingeweiht.

Die Geschichte von Pfullendorf geht möglicherweise bis in das 8. Jahrhundert und die Zeit von Karl dem Großen zurück. Die kleine dörfliche Siedlung entstand westlich der heutigen Altstadt in einer sumpfigen Umgebung rund um den heutigen Mühlweg. Der Ortsname wird als "Dorf am Pfuhl" gedeutet, denn Pfuhl stammt vom alt- und mittelhochdeutschen Wort phuol für Tümpel, Sumpf oder Morast.

Graf Rudolf von Pfullendorf

Mitte des 12. Jahrhunderts erbaute ein Graf, der seinen ursprünglichen Sitz sechs Kilometer Luftlinie südlich auf dem Ramsberg hatte, im Gebiet der heutigen Pfullendorfer Altstadt eine Burg.

Diese abgegangene Burg wird auf der Anhöhe neben der heutigen Stadtpfarrkirche St. Jakob vermutet. Ihr Erbauer nannte sich fortan Graf Rudolf von Pfullendorf. Er gehörte über viele Jahre zum engsten Gefolge des Stauferkaisers Friedrich I. Barbarossa und nahm an über fünfzig Hoftagen und zwei Italienfeldzügen teil.

Rudolf war, wie man aus einer mittelalterlichen Genealogie im Kloster Muri schließen kann, mit Elisabeth, einer Tochter von Herzog Welf VI. verheiratet. Seine Frau war demnach eine Cousine sowohl von Herzog Heinrich dem Löwen, als auch von Kaiser Friedrich I. Barbarossa.

Graf Rudolf verlor auf dem Italienfeldzug von 1167, als vor Rom die Malaria das Ritterheer von Barbarossa dezimierte, seinen einzigen Sohn Berthold. Er erlitt dasselbe Schicksal wie sein Schwiegervater Welf VI., dessen einziger Sohn Welf VII. dort ebenfalls umkam.

Ebenso wie Welf VI. seinen Besitz im Rahmen eines Erbvertrags an Friedrich I. Barbarossa verkaufte, übertrug auch Rudolf einen großen Teil seines Erbes an die Staufer. Sein Lebensende verbrachte er ab 1180 beim Johanniterorden in Jerusalem.

Rudolfs Tochter Ita war mit Graf Albrecht III. von Habsburg verheiratet. Der Kaiser übertrug Albrecht als Ersatz für das entgangene Pfullendorfer Erbe die Grafschaft Zürich und andere Besitztümer. Ita war die Urgroßmutter von Rudolf I., dem ersten römisch-deutschen König aus dem Geschlecht der Habsburger.

Heinrich der Schwarze (* 1075  † 1126  Herzog von Bayern)
Wulfhild von Sachsen (* um 1075  † 1126)
    •Heinrich der Stolze (* 1102/1108  † 1139 Herzog von Bayern)
Gertrud von Sachsen (* 1115  † 1143  Tochter von Kaiser Lothar III.)
    •Heinrich der Löwe (* 1129/1135  † 1195  Herzog von Sachsen und von Bayern)
Welfen (bis heute)
    •Judith (* um 1100  † 1130/31)
Friedrich II. (* 1090  † 1147 Herzog von Schwaben)
    •Friedrich I. Barbarossa (* um 1122  † 1190  Kaiser)
Beatrix von Burgund (* 1140  † 1184
    •Heinrich VI. (* 1165  † 1196  Kaiser)
Konstanze von Sizilien (* 1154  † 1198)
    •Friedrich II. (* 1194  † 1250  Kaiser)
Staufer (bis 1268)
    •Welf VI. (* 1115  † 1191  Herzog von Spoleto, Markgraf von Tuszien)
Uta von Calw (* um 1115/1120  † um 1197)
    •Elisabeth (* 1130/35  † 1164/80)
Rudolf (* um 1100/1110  † 1181 Graf von Pfullendorf)
    •Berthold (* um 1150  † 1167)
    •Ita (* 1151/52  † vor 1191)
Albrecht III. (* 1167  † 1199  Graf von Habsburg)
Habsburger (bis heute)
    •Welf VII. (* um 1140  † 1167)

Ausgangspunkt dieser Genealogie, in der zur Vereinfachung alle Personen weggelassen sind, die für die dargestellten Zusammenhänge unerheblich sind, ist Herzog Heinrich der Schwarze von Bayern aus dem Hause der Welfen. Sein Sohn Welf VI. war ein jüngerer Bruder von Heinrich dem Stolzen, der mit der einzigen Tochter von Kaiser Lothar III. verheiratet war. Welf VI. war über seinen Bruder Heinrich den Stolzen ein Onkel von Heinrich dem Löwen und über seine Schwester Judith ein Onkel von Kaiser Friedrich I. Barbarossa. – Graf Rudolf von Pfullendorf war mit Elisabeth verheiratet, Tochter von Welf VI. und Cousine von Heinrich dem Löwen sowie von Friedrich I. Barbarossa. – Friedrich II., der Pfullendorf die Stadtrechte verlieh, war der Enkel von Barbarossa. – 1167 kamen beim 4. Italienfeldzug Barbarossas die einzigen Söhne von Welf VI. und von Rudolf ums Leben, sodass später beide Familien in männlicher Linie ausstarben. – Sowohl die staufischen Könige und Kaiser (über Barbarossas Mutter Judith), als auch die späteren Habsburger Könige und Kaiser (über Ita, die Frau von Albrecht III.) sind cognatisch (in weiblicher Linie) mit den Welfen verwandt. – Während die Staufer 1268 mit Konradin in männlicher Linie ausstarben, existieren die Welfen und Habsburger bis heute.

Von der Marktsiedlung zur Stadt

Um die Pfullendorfer Burg bildete sich schon zu Lebzeiten von Graf Rudolf eine zweite Siedlung, die den gleichen Namen wie das bereits im sumpfigen Tal existierende Dorf Pfullendorf trug. Der jüngere Ort bei der Burg entwickelte sich zu einer Marktsiedlung.

Barbarossa konnte durch das Erbe von Welf VI. und Rudolf den staufischen Besitz im Herzogtum Schwaben stark vergrößern und kam bei der Gelegenheit auch in den Besitz von Pfullendorf. Burg, Marktsiedlung, das aus fränkischer Zeit stammende Dorf und weitere Besitztümer wurden im Auftrag der Staufer als Amt (officium) Pfullendorf von einem Schultheiß (scultetus) verwaltet.

Ende 1219 oder Anfang 1220 fiel die Marktsiedlung einer Feuersbrunst zum Opfer.

In irgendeiner Weise war ein in der Stadtrechtsurkunde genannter Geistlicher Ulrich daran beteiligt, dass König Friedrich II. den Ort wenige Monate nach diesem verheerenden Feuer zur königlich-staufischen Stadt erhob. Es wird vermutet, dass der Geistliche nach dem Brand mit Friedrich II. Kontakt aufnahm, als dieser Anfang Januar 1220 in Weingarten Hoftag hielt (RI V,1,1 n. 1081).

Die Stadtrechtsverleihung durch Friedrich II. erfolgte Ende April 1220 bei einem Reichstag in Frankfurt und wurde ein paar Wochen später am 2. Juni 1220 von der königlichen Kanzlei in Worms beurkundet.

Lange Zeit blieb das wesentlich ältere Dorf im Tal eigenständig und existierte unter dem gleichen Namen parallel zur Stadt Pfullendorf, bis es im 15. Jahrhundert zu deren "Vorstadt" wurde.

Inhalt der Stadterhebungsurkunde

Die Pfullendorfer Stadterhebungsurkunde vom 2. Juni 1220. Vergrößerte Ansicht.

Das 44 cm hohe und 28 cm breite Pergament ist unbeschädigt erhalten, allerdings ist das Siegel verloren gegangen. Der Urkundentext besteht aus zweiunddreißig Zeilen. Die oberste Zeile ist in einer größeren Zierschrift, der Rest in diplomatischer Minuskel verfasst.

Protokoll

Der erste Teil mittelalterlicher Urkunden wird Protokoll genannt.

Die erste Zeile mit der größeren Zierschrift beinhaltet die damals übliche Invocatio, die Anrufung Gottes, gefolgt von der Intitulatio mit Name und Titel des Ausstellers: "Im Namen der heiligen und unteilbaren Dreifaltigkeit. Friedrich II. durch göttliche Gnade begünstigter römischer König, allzeit Erhabener und König von Sizilien."

Friedrich II. war damals noch kein Kaiser, sondern seit 1198 König von Sizilien und seit 1212 römisch-deutscher König. Er war aber damals im Begriff, zur Kaiserkrönung nach Rom aufzubrechen. Am 22. November 1220 wurde er mit seiner Gemahlin Konstanze von Papst Honorius III. in der Peterskirche in Rom zu Kaiser und Kaiserin gekrönt.

Vor der Abreise nach Italien hatte Friedrich Ende April 1220 auf dem Frankfurter Reichstag seinen ältesten und damals einzigen Sohn Heinrich im Alter von neun Jahren zum Mitkönig wählen lassen. Heinrich blieb in Deutschland zurück. In dessen Stellvertretung fungierte der Erzbischof von Köln zusammen mit einem Regentschaftsrat als Reichsverweser. Zwei Jahre später wurde Heinrich am 8. Mai 1222 in Aachen gekrönt. Er war neben dem "letzten Staufer" Konradin die wohl tragischste Figur dieser Dynastie und ging als Heinrich (VII.) in die Geschichte ein.

Kontext

Der Hauptteil der Urkunde wird Kontext genannt und umfasst die Zeilen 2 bis 28. Er beginnt mit der Erklärung Friedrichs, er habe beschlossen, "das Veraltete zu erneuern, das Zerteilte zu Ehren und Nutzen des Reiches wieder zu sammeln, auch das Zerstörte wiederherzustellen und zu deren Wiederaufrichtung Kraft und Wohlwollen der königlichen Hoheit auf jede Weise angedeihen zu lassen."

Pfullendorfer Zettel von wahrscheinlich 1220.

Nach dem Tod von Barbarossas Sohn Heinrich VI. im Jahre 1197 bis in die ersten Regierungsjahre von Friedrich II. hinein wurde staufischer Besitz des Pfullendorfer Amtsbezirks veräußert: Von König Philipp von Schwaben, Kaiser Otto IV. und von König Friedrich II. selbst. Ein einzigartiges Dokument zu den Details dieser Zerteilung (dispersio) durch Entfremdung (aligenatio) ist der Pfullendorfer Zettel. Er entstand möglicherweise, als sich der schon erwähnte Geistliche Ulrich hilfesuchend an den König wandte – vielleicht aber auch kurz nach der Stadterhebung, weil Pfullendorf zweimal als Stadt (civitas) bezeichnet wird.

Die Einwohner von Pfullendorf hatten "durch den Angriff und die Gefräßigkeit einer Feuersbrunst vor kurzem" Leiden und Mühsalen erlitten und waren "bisher mehrfach in vergangener Zeit" von "Übeltätern und Friedensbrechern belästigt" worden.

Friedrich betonte, dass dieser Ort mit allem Zubehör "aus väterlichem Erbe bekanntlich zu unserem Besitz gehört". Schließlich war er der Enkel von Kaiser Friedrich I. Barbarossa, dem der Graf von Pfullendorf einige Jahrzehnte zuvor seinen Besitz vermacht hatte.

Er verlieh "diesem Ort für immer Freiheit" und bestimmte, "dass auf dem Boden dieses Ortes eine Stadt sei, indem wir dieser Stadt Pfullendorf freigiebig alle Rechte und alle rechtmäßigen und ehrenhaften Gewohnheiten nach den Ordnungen und Freiheiten anderer unserer Städte zugestehen und durch den Schutz unserer vorliegenden Urkunde für immer bestätigen."

Es ist verblüffend, dass die Stadt in dieser lateinischen Urkunde bereits mit ihrem heutigen Namen Pfullendorf bezeichnet wird (oberes Bild). Im Lateinischen gibt es kein Äquivalent für die Affrikate (Verschlussreibelaut) "Pf", man umschrieb diese sonst immer mit "Ph" wie beispielsweise Phullindorf im oben erwähnten Pfullendorfer Zettel (unteres Bild).

Die bisherige soziale Struktur sollte erhalten bleiben: "Wir wollen auch, dass alle Personen, die bis zu diesem Zeitpunkt in dem genannten Ort sich aufgehalten haben, gleichgültig welchen Standes sie seien, in dem von unserer Großmut empfangenen Recht und Besitz künftig verbleiben mögen."

Es wurde verboten, "dass irgendein Höriger oder Zinspflichtiger irgendeines Herrn oder welchen Standes er sonst sei, mit Ausnahme unserer Dienstleute, in dieser Stadt im Bürgerrecht aufgenommen werde, es sei denn, es geschehe mit Willen seines Herrn." Friedrich wollte also mit den umliegenden adligen Herren Ärger vermeiden, indem er deren Untertanen untersagte, ohne Erlaubnis nach dem Motto "Stadtluft macht frei" sich eigenmächtig ihrer Hörigkeit oder Zinspflicht zu entziehen.

Wer in dieser Stadt als Bürger aufgenommen werden oder Bürgerrecht erhalten wollte, musste dort auch tatsächlich seinen Wohnsitz nehmen.

Wer in Pfullendorf "Bürger sein und das Recht und die ehrenhaften Stellung dieser Stadt genießen" wollte, hatte "alle Pflichten der Stadt" zu erfüllen. Davon ausgenommen waren die Geistlichen, die dort zum Gottesdienst bestimmt waren.

Die Bürger dieser Stadt mussten "für immer einhalten, dass wenn einer ihrer Bürger einen oder mehrere leere, nicht überbaute Hausplätze hat und er diese vom nächsten Sankt-Michaelistag an binnen Jahresfrist nicht überbaut hat, dieser Hausplatz, oder wenn es mehrere sind, in unseren Besitz übergehen werden, sofern nicht Armut die Ursache ist oder derjenige Hausplatz an einen Mitbürger nach den Satzungen der Stadt rechtmäßig verkauft ist." Der Michaelistag ist der 29. September, er war im Mittelalter als Heiligentag des Erzengels Michael ein arbeitsfreier Tag, zu dem oft Miet-, Pacht- oder Zinszahlungen anfielen. Die Regelung bedeutete einen Bauzwang bis zum übernächsten 29. September.

Es wurde vorgeschrieben, dass falls neue Wasserleitungen zum Bau von Mühlen angelegt werden würden, jene Mühlen zur Befestigung der Stadt gehören bzw. beitragen sollen (molendina illa ad munitionem cedant civitatis). Da Mühlen normalerweise nicht zu einer Stadtbefestigung gehören, ist diese Bestimmung rätselhaft. Möglicherweise ist gemeint, dass sie der Stadtbefestigung weichen im Sinne von nicht im Wege stehen sollen, wobei dann die Präposition "ad" nicht recht nachvollziehbar ist und auch unklar wäre, warum dies in der Urkunde extra erwähnt wurde.

Um die Bürger zur Finanzierung der Stadtbefestigung zu motivieren, waren alle jetzigen und künftigen Bürger "für sechs Jahre von jeder Steuer völlig befreit." Es mussten aber "während dieser Zeit alljährlich für die Stadtbefestigung 20 Mark gemeinschaftlich von ihren Bürgern aufgebracht werden."

Die Mark war damals eine Gewichtseinheit. Da die Steuern damals in Mark Silber zu bezahlen waren, ist davon auszugehen, dass auch hier Silber und kein Gold gemeint war. Eine Mark Silber entspricht 234 Gramm oder 234/31,1 = 7,5 Feinunzen Silber. Bei einem Silberpreis von rund 16 Euro für die Feinunze Silber (Stand 2016) wären das 120 Euro. Sechs Jahre mal 20 Mark = 120 Mark entsprechen heute 14.400 Euro, was aber nichts über die Kaufkraft dieser rund 28 Kilogramm Silber im Mittelalter aussagt. Wie weit man damals mit diesem Betrag beim Bau einer Stadtmauer kam, wird schwer zu beurteilen sein.

Einem Reichssteuerverzeichnis von 1241 ist zu entnehmen, dass große Städte wie Frankfurt, Basel oder Straßburg damals pro Jahr zwischen zweihundert und zweihundertfünfzig Mark Reichssteuer zahlten und die Schlusslichter zwischen fünf und zwanzig Mark (Notitia de precariis civitatum et villarum (1241), MGH Const 3, S. 1-6). Die zwanzig Mark waren wohl ein für die junge Siedlung angemessener und realisierbarer Betrag.

"Unser geliebter Geistlicher Ulrich" (dilectus clericus noster Ulricus) war jedoch von diesem finanziellen Beitrag zum Mauerbau befreit. Da dieser Geistliche ausdrücklich als "Urheber und treuester Gehilfe dieses Werkes" (huius facti extitit auctor et fidelissimus cooperator) bezeichnet wird, muss er in irgendeiner Weise, vielleicht durch einen überzeugenden Bittgang zum König, eine maßgebliche Rolle bei der Stadterhebung gespielt haben. Ob dieser Geistliche (clericus) von 1220 der bereits 1182 urkundlich nachgewiesene Pfullendorfer Leutpriester und Kaplan (plebanus et capellanus) Ulrich war, ist spekulativ, zumal 38 Jahre eine lange Spanne im Leben der damaligen Menschen war. Leutpriester nannte man einen Priester, der eine Stelle mit pfarrlichen Rechten besaß.

Der Kontext endet mit der Corroboratio, einer Bekräftigung mit Siegelbefehl und einer Zeugenliste.

"Damit die Schenkung dieser unserer Großmut in beständiger Kraft für die vorgenannte Zeit bleibe und von niemandem künftig auf irgendeine Weise gebrochen werden kann", hat Friedrich II. sie "mit dem Siegel unserer Majestät bekräftigen lassen". Dieses Siegel ist wie gesagt verloren gegangen, man sieht nur noch die beiden Löcher, durch die das Siegelband gezogen war.

Um die Echtheit der Urkunde zu beweisen, wurden im Mittelalter Zeugen für den beurkundeten Sachverhalt genannt. In der Zeugenliste in den Zeilen 25 bis 28 werden neben vielen anderen (et alii quam plures) in der Urkunde nicht namentlich genannten Zeugen bedeutende, darunter die wichtigsten deutschen Fürsten genannt:

  • Siegfried Erzbischof von Mainz
  • Engelbert Erzbischof von Köln
  • Heinrich Erwählter Bischof von Worms,
  • Egbert Bischof von Bamberg
  • Ludwig Pfalzgraf bei Rhein und Herzog von Bayern
  • Graf Gerhard von Diez
  • Eberhard Edler von Eberstein
  • Heinrich Edler von Neuffen
  • Reichstruchsess Werner von Bolanden und sein Bruder Philipp
  • Eberhard Truchsess von Waldburg
  • Schenk Konrad von Winterstetten

So viel Prominenz war üblicher Weise nur an Reichstagen versammelt. Doch im Jahre 1220 gab es nur einen Reichstag, nämlich den bereits erwähnten in Frankfurt am Main, bei dem der spätere Heinrich (VII.) zum König gewählt wurde. Daher liegt die Annahme nahe, dass die eigentliche Stadterhebung Pfullendorfs Ende April 1220 auf diesem Reichstag in Frankfurt erfolgte.

Eschatokoll

Den dritten und letzten Abschnitt der Urkunde nach Protokoll und Kontext nennt man Eschatokoll. Dies enthält üblicher Weise eine Rekognitionszeile, in der ein Notar oder Kanzler die Urkunde anerkennt, sowie die Datierung mit Zeit und Ort.

Die Rekognitionszeile (Zeile 29) lautet: "Ich Konrad, Bischof von Metz und Speyer, Kanzler des Kaiserlichen Hofes, habe in Vertretung des Herrn Siegfried, Erzbischof von Mainz und Erzkanzlers für ganz Deutschland, diese Urkunde anerkannt."

Auffällig ist hier in Zeile 29 und auch in der Schlusszeile 32 der Begriff "Germania" für das römisch-deutsche Reich, der damals noch nicht gebräuchlich war. Allerdings wurde er auch schon am 26. April 1220 in einer Urkunde vom Frankfurter Hoftag verwendet: In der Confoederatio cum principibus ecclesiasticis, in der Friedrich wichtige Königsrechte an die geistlichen Fürsten als Zugeständnis für deren Unterstützung der Wahl seines Sohnes Heinrich zum König abtrat.

Außerdem bezeichnet sich Konrad als Kanzler des "kaiserlichen Hofes" (imperialis aule), obwohl Friedrich II. zu diesem Zeitpunkt noch kein Kaiser war. Auch diese Bezeichnung finden wir bereits in der Confoederatio vom 26. April 1220. Die Erklärung wird sein, dass Konrad schon unter Friedrichs Vorgänger, dem Kaiser Otto IV. aus dem Hause der Welfen, Kanzler gewesen war. Damit war dieser Hof vom Wesen her kaiserlich, auch wenn Friedrich II. momentan nur ein Kaiser in spe war. Es ist auch zu berücksichtigen, dass der Begriff "imperium" in den Zeilen 2, 4 und 27 einfach nur als Synonym für das "Reich" verwendet wird.

Am Ende der Urkunde steht in den Zeilen 30 bis 33, dass diese im Jahr des Herrn 1220 (Anno domini Millesimo CC XX) in der 8. Indiktion (Indictione VIII) an der 4. None des Juni (IIII Nonas Junii) unter der Regierung von Friedrich II. ausgestellt wurde. Dies war im 8. Jahr seines Königtums in Deutschland und dem 23. in Sizilien.

Die Nonen fallen im römischen Mondkalender je nach Monat entweder auf den 5. oder auf den 7. Tag des Monats, im Juni ist es der 5. Tag. Im Juni sind mit der 2., 3. und 4. None die Tage vor dem 5. Juni gemeint. Daher ist die 4. None des Juni der 2. Juni:

Nonas = 5. Juni
II Nonas = 4. Juni
III Nonas = 3. Juni
IIII Nonas = 2. Juni

Die Statue von Friedrich II. suggeriert, der König sei am 2. Juni 1220 mit einem Falken auf der linken und der Stadtrechtsurkunde in der rechten Hand nach Pfullendorf gekommen, um den Bürgern ihre neuen Stadtrechte zu verkünden. Eine derartige Szene hat es in der Realität nie gegeben.

Der Bildhauer hat hier von der ihm zustehenden künstlerischen Freiheit Gebrauch gemacht, dieses historische Ereignis, das in Wirklichkeit beim Hoftag in Frankfurt stattfand und in Worms beurkundet wurde, in anschaulicher Weise zu visualisieren.

Die Urkunde der Ende Februar beim Hoftag in Frankfurt am Main beschlossenen Stadterhebung von Pfullendorf wurde demnach am 2. Juni 1220 ausgestellt, und zwar, wie es in Zeile 30 heißt, in Worms und in Gegenwart von Herzog Heinrich von Schwaben, des späteren Heinrich (VII.).

Die Urkunde ist aber nicht nur mit dem Inkarnationsjahr (incarnatio = Fleischwerdung) 1220 nach Christi Geburt datiert. Zusätzlich sind in einer damals üblichen Redundanz die Indiktion sowie die Jahre von Friedrichs Königtum in Deutschland und in Sizilien.

Die Indiktion (indictio = Ankündigung) ist ein 15-jähriger Zyklus zur Jahreszählung, der seit der Spätantike bis zum Ende des Mittelalters häufig in Urkunden verwendet wurde. Sie errechnet sich als Rest, wenn man zum Inkarnationsjahr drei Jahre hinzuaddiert und das Ergebnis durch fünfzehn dividiert. Für das Inkarnationsjahr 1220 ergibt sich als Indiktion ein Rest von 8 Jahren: (1220 + 3) / 15 = 81 Rest 8. Wie in der Urkunde angegeben, gehörte das Inkarnationsjahr 1220 in diesem 15-jährigen Zyklus zur 8. Indiktion.

Friedrich II. wurde am 9. Dezember 1212 im Aachener Dom zum römisch-deutschen König gekrönt. Sein in der Urkunde genanntes 8. Jahr als Römischer König in Deutschland ging vom 9. Dezember 1219 bis zum 8. Dezember 1220, und in diesem Zeitraum lag tatsächlich der 2. Juni 1220.

Am 17. Mai 1198 wurde er als Dreieinhalbjähriger im Dom von Palermo zum König von Sizilien gekrönt. Sein in der Urkunde genanntes 23. Jahr als König von Sizilien ging vom 7. Mai 1220 bis zum 6. Mai 1221, und auch in dieses Jahr ist der 2. Juni 1220 korrekt einzuordnen.

Was würde passieren, wenn Inkarnationsjahr, Indiktion und Regierungsjahre nicht zusammenpassen? Dies kam öfters vor, beispielsweise bei einer in Schwäbisch Gmünd ausgestellten Urkunde von Kaiser Heinrich VI. aus dem Jahr 1192, die mit einer nicht zum Inkarnationsjahr passenden Indiktion datiert ist. – Historiker könnten dann beispielsweise an Hand des Itinerars, also den aus anderen Urkunden bekannten und zeitlich zweifelsfrei einordenbaren Reisewegen des Ausstellers herausfinden, in welches der in Frage kommenden Jahre die Urkunde hineinpasst. Bei der Pfullendorfer Stadterhebungsurkunde stimmen aber zum Glück alle vier Angaben überein.

Auswirkung

Die Pfullendorfer Bürger haben in den folgenden Jahrzehnten ihre vom Brand zerstörte Stadt wiederaufgebaut und mit einer Mauer umgeben. 1239 wurde in einer Urkunde ein Tor erwähnt. Sicherlich stand zu diesem Zeitpunkt zumindest ein Teil der Stadtmauer. 1337 werden alle vier Stadttore namentlich erwähnt. Heute ist von der mittelalterlichen Stadtbefestigung nur noch das Obertor, das 1505 durch ein Ziertor zu einer Doppeltoranlage erweitert wurde, erhalten, außerdem mehrere Segmente der Stadtmauer sowie zwei Rundtürme.

V.l.n.r.: Obertor im Norden, Niederer Rundturm mit Stadtmauer im Westen, Mauerreste am Stadtmuseum "Altes Haus" im Westen und Rundturm im Osten der Altstadt.

Nach dem Untergang der Staufer wandelte König Rudolf von Habsburg zahlreiche Stauferstädte in Reichsstädte um. Am 15. Mai 1282 bestätigte Rudolf der Stadt Pfullendorf ihre bisherigen Rechte. Die Bürger von Pfullendorf sollten für immer in Freiheit leben und waren künftig dem römisch-deutschen König bzw. Kaiser direkt unterstellt.

Das Siegel der Stadt (sigillum civitatis) zierte fortan der Reichsadler, der heute noch im Stadtwappen (Bild oben) abgebildet ist.

Mehr zur Geschichte der Stadt erfährt man bei Peter Schramm, Kleine Geschichte der Reichsstadt Pfullendorf, Pfullendorf 2013, ISBN 978-3-00-043845-5.

Stadtplanung nach Sonnenwenden und Goldenem Schnitt

Peter Klink, Kunstschmied im Pfullendorfer Stadtteil Denkingen, hat 2014 die Theorie aufgestellt, dass beim Wiederaufbau von Pfullendorf im Jahre 1220 und ihrer von Friedrich II. vorgeschriebenen Stadtbefestigung die Sonnenwende und der Goldene Schnitt bestimmende Planungsprinzipien waren. Die Oberstadt sei exakt nach den Sonnenaufgang und -untergang konzipiert worden.

Altstadt von Pfullendorf mit den von Peter Klink entdeckten Konstruktionsprinzipien.

Diese Phänomene habe er auf Fotografien nachweisen können, die er in früher Morgen- und später Abendstunde gemacht habe. Er habe Konstruktionslinien nachgezeichnet und eine Reihe von Pentagrammen gefunden. Selbst Wasserleitungen und die drei Weiher um die eingemauerte Stadt herum seien in die Planung mit einbezogen worden.

Klink, der 2006 das oben abgebildete Stadtgründer-Denkmal mit Friedrich II. geschaffen hat, konstruierte ein stählernes Pfullendorfer Stadtmodell, das auf diesem Bild noch in seiner Werkstatt und seit Sommer 2016 im Garten des Stadtmuseums "Altes Haus" steht.

Auch beispielsweise in Bad Saulgau, Konstanz, Berlin-Neukölln, Schwäbisch Gmünd, Zürich oder Baalbek, dem historischen Heliopolis im Libanon, zeigen nach Auffassung von Klink die Stadtmauern und Straßen verblüffend ähnliche Strickmuster.

Siehe auch: Stadtplanung 108° in der Wintersonne

Lateinischer Text der Urkunde und deutsche Übersetzung

1    In nomine sancte et individue trinitatis. Fridericus secundus divina favente clementia Romanorum rex semper augustus et rex Sycilie.
2Regalis eminentie interesse decernimus inveterata renovare, dissipata ad honorem et utilitatem Imperii recolligere, destructa queque restau-
3rare atque ad eorum relevationem regie eminentie robur et benevolentiam omnimodis adhibere. Considerantes dampna atque lesiones, que
4et quas hactenus sustinuit imperium ex dispersione optime ville nostre in Pfullendorf, ex innata quoque nobis munificentia compassi la-
5boribus et erumpnis quas incole ipsius ville nimio ignis impetu et voracitate nuper sunt perpessi, nolentes super omnia quod ipsi de cetero a malefacto-
6ribus et pacis inimicis conculcentur et dampna seu incommoda patiantur sicut hucusque multis retro temporibus perpessi sunt, presertim cum locus idem cum omni-
7bus attinentiis suis paterna hereditate ad nos proprie dinoscatur pertinere, locum ipsum in perpetuam instituimus libertatem, in fundo eiusdem loci civi-
8tatem decetero esse volentes, omnia iura omnesque iustas et honestas consuetudines secundum institutiones et libertates aliarum civitatum nostrarum eidem
9civitati in Pfullendorf liberaliter impendentes atque presentis scripti nostri patrocinio perpetuo confirmantes. Volumus etiam quod omnes persone que usque
10ad tempora ista in loco sepedicto comorate sunt, cuiuscumque sint conditionis, in jure et honore nunc a nostra recepto largitate decetero permaneant. Inhibe-
11mus omnino, ne servus alicuius sive censualis vel cuiuscumque sint conditionis, ministerialium tantummodo nostrorum, in civitatem ipsam in ius istud recipiatur nisi
12de domini sui fuerit voluntate. Superaddimus etiam ne aliquis in ipsa civitate pro cive habeatur vel ius civis habeat nisi faciat ibidem residentiam.
13Regio etiam edicto sanccimus quod quicumque in loco sepedicto civis esse voluerit et jure atque honore ipsius civitatis gaudere voluerit, omnia civitatis
14faciat servitia exceptis clericis ad divinum cultum ibidem destinatis. Ceterum decernimus et perpetuo volumus a civibus illius civitatis nostre observari
15quod, si quis civium eius unam vel plures habuerit areas nudas set non superedificatas nec eas a primo die festo sancti Michahelis infra spatium unius
16anni superedificaverit, area illa vel si plures fuerint, ad nostrum devolvantur dominium, dummodo paupertas non interveniat vel eiusdem aree ad concivem
17fuerit secundum instituta civitatis iusta venditio. Si etiam de novo aqueductus ad facienda molendina ibidem capiantur, volumus et statuimus,
18ut molendina illa ad munitionem cedant civitatis ad nostram voluntatem. Ad majorem autem gratie nostre circa eundem locum nostrum evidentiam
19et quod cives civitatis illius promptiores existant ad eius constructionem seu munitionem, usque ad sex continuos annos ab omni exactio-
20ne cives eius qui nunc sunt vel in posterum istis succedent, totaliter absolvimus, statuentes tamen quod his annis quolibet anno
21ad munitionem civitatis XX marce a civibus eius communiter persolvantur. Verum quia dilectus clericus noster Ulricus huius facti ex-
22titit auctor et fidelissimus cooperator ex gratia regie serinitatis ipsum et totam familiam suam cum areis suis a tota conditione preta-
23xata volumus esse exemptum. Ut itaque huius nostre largitatis donatio perpetuo vigore pro futuris observetur temporibus nec ab aliquo in poste-
24rum valeat aliquomodo infringi, hoc scriptum tam civitati memorate eiusque civibus, tam presentibus quam futuris, quam ad memoriam omnium
25indulsimus sigillo majestatis nostre communitum. Hii sunt testes: Sifridus Moguntinus, Engelbertus Coloniensis, Archiepiscopi, Ha-
26inricus Wormatiensis electus, Ekkemphertus Babenbergensis episcopus, Lodwicus Comes palatinus Reni et Dux Bawarie, Comes Gerardus de Diets,
27Eberhardus nobilis de Eberstein, Hainricus nobilis de Niffen, Wernherus de Bonlanden, Dapifer Imperii, et frater suus Philippus, Eberhardus
28Dapifer de Walpurch, Chunradus de Winterstet, pincerna, et alii quam plures.
29Ego Chunradus, Metensis et Spirensis Episcopus, imperialis aule Cancellarius, vice domini Sifridi Moguntiensis Archiepiscopi totius Germanie Arcicancellarii recognovi.
30Datum Wormatie in presentia gloriosi Hainrici Ducis Swevis In romanorum Regem electi, Anno domini Millesimo CC XX Indictione VIII
31IIII Nonas Junii. Regnante domino nostro Friderico secundo divina favente clementia Romanorum Rege Semper Augusto et Rege Sicilie Invictissimo.
32Anno Romani Regni eius in Germania VIII, Sicilie vero XXIII.

Im Namen der heiligen und unteilbaren Dreifaltigkeit. Friedrich II., durch göttliche Gnade begünstigter König der Römer, allzeit Erhabener und König von Sizilien.

Zum Nutzen unserer königlichen Hoheit haben wir beschlossen, das Veraltete zu erneuern, das Zerteilte zu Ehren und Nutzen des Reiches wieder zu sammeln, auch das Zerstörte wiederherzustellen und zu deren Wiederaufrichtung Macht und Wohlwollen der königlichen Hoheit auf jede Weise anzuwenden.

Angesichts der Schäden und Nachteile, die bisher das Reich aus der Zerteilung unseres rechtschaffenen Dorfes Pfullendorf ertragen musste, auch aufgrund der uns angeborenen Freigiebigkeit und aus Mitgefühl mit den Leiden und Mühsalen, die die Einwohner dieses Dorfes durch den Angriff und die Gefräßigkeit einer Feuersbrunst vor kurzem erlitten haben, und da wir vor allem nicht wollen, dass diese im Übrigen von Übeltätern und Feinden des Friedens belästigt werden und Schaden und Unannehmlichkeiten erleiden, wie sie es bisher mehrfach in vergangener Zeit erlitten haben, besonders jedoch weil dieser Ort mit allem Zubehör aus väterlichem Erbe bekanntlich zu unserem Besitz gehört, verleihen wir diesem Ort für immer Freiheit und wollen weiterhin, dass auf dem Boden dieses Ortes eine Stadt sei, indem wir dieser Stadt Pfullendorf freigiebig alle Rechte und alle rechtmäßigen und ehrenhaften Gewohnheiten gemäß den Ordnungen und Freiheiten anderer unserer Städte zugestehen und durch den Schutz unserer jetzigen Urkunde für immer bestätigen.

Wir wollen auch, dass alle Personen, die bis zu diesem Zeitpunkt in dem genannten Ort sich aufgehalten haben, welchen Standes sie auch seien, in dem von unserer Freigiebigkeit empfangenen Recht und Besitz künftig verbleiben mögen.

Allerdings verbieten wir, dass irgendein Höriger oder Zinspflichtiger irgendeines Herrn oder welchen Standes er sonst sei, mit Ausnahme unserer Dienstleute, in dieser Stadt im Bürgerrecht aufgenommen wird, wenn es nicht im Wunsch seines Herrn geschieht.

Wir fügen hinzu, dass niemand in dieser Stadt als Bürger aufgenommen werden oder Bürgerrecht erhalten soll, wenn er sich dort nicht niederlässt.

Durch königlichen Befehl verordnen wir auch, dass wer in dem genannten Ort Bürger sein will und das Recht und die Ehre dieser Stadt genießen will, alle Pflichten der Stadt zu erfüllen hat, außer den Geistlichen, die dort zum Gottesdienst bestimmt sind.

Außerdem beschließen wir und wollen, dass die Bürger dieser Stadt für immer einhalten, dass wenn einer ihrer Bürger einen oder mehrere leere, aber nicht überbaute Bauplätze hat und er diese vom nächsten Sankt-Michaelistag an innerhalb der Frist eines Jahres nicht überbaut hat, diesen Bauplatz, oder wenn es mehrere sind, in unseren Besitz übergehen werden, sofern nicht Armut die Ursache ist oder dieser Bauplatz an einen Mitbürger nach den Satzungen der Stadt rechtmäßig verkauft ist.

Wenn aber von neuem Wasserleitungen zum Bau von Mühlen dort angelegt werden, wollen und verordnen wir, dass jene Mühlen zur Befestigung der Stadt gehören sollen nach unserem Willen.

Zum größeren Beweis unserer Gnade gegenüber diesem unserem Ort und damit die Bürger jener Stadt bereitwilliger zum Bau ihrer Befestigung hervortreten, haben wir ihre Bürger, die es jetzt sind oder künftig an ihre Stelle treten, für sechs aufeinanderfolgende Jahre von jeder Steuer völlig befreit, wobei wir jedoch verordnen, dass während dieser Jahre pro Jahr 20 Mark für die Stadtbefestigung von ihren Bürgern gemeinschaftlich gezahlt werden.

Weil aber unser geliebter Geistlicher Ulrich der Urheber und treuester Gehilfe dieses Werkes ist, wollen wir aus Gnade der königlichen Hoheit, dass er selbst und seine ganze Hausgenossenschaft mit seinen Bauplätzen von der ganzen vorgenannten Verpflichtung ausgenommen seien.

Damit daher die Schenkung dieser unserer Freigiebigkeit in beständiger Kraft für die künftige Zeit bleibe und in Zukunft von niemandem auf irgendeine Weise gebrochen werden kann, haben wir diese Urkunde sowohl für die genannte Stadt und ihre Bürger, jetzige wie zukünftige, als auch zur Erinnerung aller mit dem Siegel unserer Majestät bekräftigen lassen.

Diese sind die Zeugen: Siegfried von Mainz, Engelbert von Köln, Erzbischöfe, Heinrich erwählter Bischof von Worms, Egbert Bischof von Bamberg, Ludwig Pfalzgraf bei Rhein und Herzog von Bayern, Graf Gerhard von Diez, der edle Eberhard von Eberstein, der edle Heinrich von Neuffen, Reichstruchsess Werner von Bolanden und sein Bruder Philipp, Eberhard Truchsess von Waldburg, Konrad von Winterstetten, Mundschenk, und viele andere.

Ich Konrad, Bischof von Metz und Speyer, Kanzler des Kaiserlichen Hofes, habe in Vertretung des Herrn Siegfried, Erzbischof von Mainz und Erzkanzlers von ganz Deutschland, (die Urkunde) anerkannt.

Gegeben in Worms in Gegenwart des glorreichen Herzogs Heinrich von Schwaben, zum König der Römer erwählt, im Jahr des Herrn 1220 in der 8. Indiktion an der 4. None des Juni.

Während der Regierung unseres unbesiegbaren Herrn Friedrichs des Zweiten, durch göttliche Gnade begünstigter König der Römer, allzeit Erhabener und König von Sizilien.

Im 8. Jahr seines Römischen Königtums in Deutschland, im 23. gar in Sizilien.

Gräfin Ita von Pfullendorf – filia sororis ducis Welph

Peter Klink und seine Entdeckungen zur mittelalterlichen Stadtplanung

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